Gleichstrom | AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gleichstrom GmbH


Stand 06/2025

  1. Allgemeines Für alle im vorstehenden Angebot aufgeführten Lieferungen und Leistungen gelten die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen.

  2. Rechtsgrundlagen Für die Angebote und Aufträge gilt grundsätzlich das Werksvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht nachfolgend davon abweichende Bestimmungen getroffen sind.

  3. Angebot und Zusatzarbeiten Die Abgabe eines Angebots erfolgt kostenlos. Die Ermittlung von Unterlagen für ein abzugebendes Angebot (Aufmaß nehmen, Masseberechnungen, Zeichnungen) ist als Teil des Auftrages zu betrachten. Bei Nichterteilung des Auftrages können hierfür 2% der Angebotssumme berechnet werden. Der Besteller hat für, die Schaffung der Einbauvoraussetzungen zu sorgen, es sei denn, dies wird ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen. Sind die Einbauvoraussetzungen nicht geschaffen und werden diesbezüglich zusätzliche Arbeiten erforderlich, ist der Auftragnehmer berechtigt dies dem Besteller in Rechnung zu stellen. Der Besteller hat den Auftragnehmer ggf. davon zu informieren ob Bau oder Bauteile unter Denkmalschutz stehen. Die Statik des Dachstuhls ist durch den Kunden sicherzustellen und wird nicht durch die Gleichstrom GmbH geprüft.

  4. Fertigstellung und Lieferzeit Bei Überschreiten des vereinbarten Fertigstellungs- bzw. Liefertermines kann der Besteller nach Ablauf einer von ihm zu setzenden schriftlichen Nachfrist von einem Monat vom Vertrag zurücktreten, sofern er nicht selbst die Verzögerung zu vertreten hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn vom Besteller beizubringende Unterlagen oder die Schaffung übriger Einbauvoraussetzungen nicht rechtzeitig erfolgen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass vom Auftragnehmer übernommene Arbeiten ohne Unterbrechung durchgeführt werden. Etwaige Verzögerungen oder Behinderungen, hervorgerufen durch den Auftraggeber oder für welche der Auftragnehmer nicht einzustehen hat, gehen hinsichtlich sich ergebender Zeiteinbußen oder zusätzlicher kosten zu Lasten des Auftraggebers. Für Verzögerungen oder Behinderungen, die durch den Auftraggeber hervorgerufen sind, hat dieser darüber hinaus dem Auftragnehmer den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Änderungswünsche des Bestellers bedingen einen Neubeginn des vereinbarten Fertigstellungszeitpunktes bzw. der Lieferzeit sowie ggf. Preisanpassungen bei Mehraufwand. Die Annahme von Änderungswünschen behält sich der Auftragnehmer vor. Falls Baubeschreibung und Pläne nicht übereinstimmen sind die vorgelegten Zeichnungen verbindlich. Etwaige in dem Vertrag oder im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss – auch mündlich – genannte Bau- und/oder Liefertermine sind Wunschtermine und daher unverbindlich. Die Einhaltung von Terminen steht zudem unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Unterlieferanten bzw. Zulieferer des Verkäufers. Alle Termine setzen voraus, dass der Käufer seine Mitwirkungspflichten vollständig und rechtzeitig erfüllt, insbesondere den fristgemäßen sowie vollständigen Zahlungseingang. Ein etwaiger eintretender Verzug bei der Lieferung sowie Ausführung der vereinbarten Leistungen inkl. der sich aus dem Verzug ergebenden Rechtsfolgen setzt in jedem Fall eigenes Verschulden des Verkäufers voraus.

  5. Lieferverzögerung und Rücktritt Der Käufer ist zudem darüber informiert, dass es aufgrund einer geopolitischen Lage und/oder in Folge einer post-pandemischen Situation zu Engpässen hinsichtlich der Lieferung Materialen und Bauteilen, insbesondere bei Stromspeichern, Lithium-Akkus, Aluminium und/oder Photovoltaikmodulen, kommen kann. Der Rechnungsbetrag für diese vorübergehend nicht lieferbaren Waren wird daher erst mit Nachlieferung fällig. Dem Käufer ist bewusst, dass aufgrund der vorbenannten Umstände eine Lieferverzögerung von bis zu 12 Monaten eintreten kann. Die Parteien vereinbaren, dass dem Käufer im Falle einer Lieferverzögerung von mehr als 12 Monaten ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird. Diesbezüglich gelten die gesetzlichen Regelungen über den Rücktritt im Sinne von §§ 346 ff. BGB. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Nachlieferung in den nächsten zwei Wochen zugesagt ist oder die noch ausstehenden Nachlieferungen die grundlegende Funktionalität der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen.

  6. Abnahme

Hat der Besteller die Leistungen oder Lieferung ganz oder teilweise in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme jeweils nach Ablauf von sieben Kalendertagen als erfolgt.

  1. Zahlungen/Abschlagzahlungen Zahlungen sind nach Vorlage einer Rechnung binnen sieben Werktagen zu erbringen. Bei nicht-Zahlung behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich das Recht vor die Arbeiten bis zum Zahlungseingang zu unterbrechen. Beanstandungen der Rechnung können nur innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt geltend gemacht werden. Der Besteller hat für Werkleistungen des Auftragnehmers die länger als eine Woche dauern, wöchentlich Abschlagzahlungen zu leisten, soweit dem Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsausführung bereits selbst zu verauslagende Kosten (Material, Löhne) entstanden sind. Die Teilrechnung basiert auf Zeitaufwand und pauschalisierbarem Materialeinsatz. Gesonderte einzelvertraglich vereinbarte Zahlungstermine bleiben hiervon unberührt. Beauftragt der Auftragnehmer zur Ausführung der Werkarbeiten einen Fremdunternehmer mit Arbeiten (z. B. Fertigung von Schlitzen, Gerüstarbeiten o. ä.), ist er berechtigt zum Zeitpunkt der rechtsverbindlichen Auftragserteilung gegenüber dem Fremdunternehmer vom Besteller einen Abschlag in Höhe der von ihm zu verauslagenden Kosten zu veranlagen. Im Verzugsfall werden Zinsen in Höhe von wenigstens 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz berechnet. Zahlungen haben ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Firmenkonto zu erfolgen.

  2. Eigentumsvorbehalt Die gelieferten Waren und Materialien bleiben bis zur völligen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Bei Zahlungsverzug stimmt der Besteller schon jetzt ausdrücklich einem Zugang zum Objekt und einer Demontage der gelieferten Objekte zu, wobei der Auftragnehmer nicht zum Schließen eventuell verbleibender Öffnungen verpflichtet ist. Ersatzansprüche des Bestellers bei der Demontage sind ausgeschlossen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Bestellers, er verpflichtet sich, das Eigentum der demontierten Objekte auf den Auftragnehmer zurückzuübertragen.

  3. Kündigung Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen, a. wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, seine Leistung fach- und/oder fristgemäß auszuführen,

b. der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht vereinbarungsgemäß leistet.

Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Nachholung der Handlung oder Anzahlung gesetzt hat. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzunehmen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB.

  1. Gewährleistung Der Auftragnehmer haftet dem Besteller gegenüber dafür, dass die von ihm gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt der Übergabe/Abnahme mängelfrei sind, dem jeweils gültigen Stand der Technik entsprechen und die zugesicherten Eigenschaften aufweisen. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Soweit vom Auftragnehmer darüber hinausgehend eine eigenständige längere Garantie übernommen wird, gilt sie nur im vereinbarten Umfang für die zugestandene Zeit. Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel, die der Besteller erkannt hat ist nach der Abnahme ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller behält sich deren Geltendmachung vor. Bei berechtigten Mängeln erfolgt kostenlose Nachbesserung durch den Auftragnehmer. Der Besteller kann Minderungen sowie Wandlung oder Schadenersatz erst verlangen, wenn zwei Nachbesserungsversuche bezüglich desselben Mangels entweder nicht in angemessener Zeit vorgenommen oder fehlgeschlagen sind. Der Besteller verpflichtet sich, zwei Nachbesserungsversuche zu dulden. Etwaige Mängeleinreden befreien den Besteller von der Zahlung des vereinbarten Preises nur in Höhe eines Betrages, der den voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung entspricht.

  2. Schadenersatz Schadenersatz, sei es aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss wird nicht geleistet es sei denn, die geltend gemachten Schäden beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder durch den Haftungsausschluss tritt eine entscheidende Vertragszweckgefährdung ein. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler oder zusätzliche Kosten, die sich aus vom Besteller vorgegebenen Unterlagen und Angaben ergeben, sowie daraus, dass der Besteller nach Aufmaß der zu liefernden Gegenstände Änderungen vornimmt. Entwürfe, Zeichnungen, Konstruktionen und Kostenvoranschläge unterliegen dem Urheberschutz des Auftragnehmers. Sie dürfen nicht zugänglich gemacht werden.

  3. Schlussbestimmungen Die hier vereinbarten Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für die mit vorstehendem Vertrag in Zusammenhang stehenden Änderungs- und Nachtragsaufträge. Die rechtliche Unwirksamkeit einer Einzelbestimmung der vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen berührt die übrigen Bedingungen sowie den Fortbestand des Vertrages nicht. Ist der Besteller Kaufmann, so gilt Mainz als Gerichtsstand ausschließlich vereinbart.

  4. Für gewerbliche Angebote Zahlungen sind nach Vorlage einer Rechnung binnen sieben Werktagen zu erbringen. Bei nicht-Zahlung behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich das Recht vor die Arbeiten bis zum Zahlungseingang zu unterbrechen. Wird vom Auftraggeber ein Architekt oder ähnlicher Sachverständiger zur Rechnungsprüfung hinzugezogen, muss dieser innerhalb einer Woche die Prüfung vornehmen, d.h. die Zahlungsfrist beträgt maximal 14 Werktage.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gleichstrom Managementsystems


I. Gegenstand der Nutzungsbedingungen 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Nutzung des durch die Gleichstrom GmbH angebotene Gleichstrom Energiemanagementsystems.

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Nutzung des durch die Gleichstrom GmbH angebotene Gleichstrom Energiemanagementsystems.
  2. Gegenstand des Vertrags ist das entgeltliche Nutzungsrecht des Gleichstrom Energiemanagementsystems.
  3. Die Gleichstrom GmbH ist Inhaber sämtlicher gewerblicher Schutz- und Urheberrechte an dem Gleichstrom Energiemanagementsystem.

II. Vertragsschluss & Laufzeit

  1. Die Vertragslaufzeit beginnt mit der betriebsbereiten Installation der App beim Kunden. Erfolgt die Installation durch den Kunden selbst, beginnt die Laufzeit mit der Fertigstellung der Anlage bzw. der damit gegebenen Möglichkeit zur Nutzung des Systems.
  2. Der Vertrag wird auf unbefristete Zeit geschlossen.
  3. Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist zum Ende des Monats gekündigt werden oder aber aus wichtigen Gründen.

III. Nutzungsumfang

  1. Die Gleichstrom GmbH gewährt dem Kunden ein monatlich zu zahlendes, zeitlich nicht befristetes Recht zur Nutzung des Gleichstrom Energiemanagementsystems gemäß der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Pakets (Standard, Premium).
  2. Die Lizenz berechtigt den Kunden zur Nutzung der Software im Rahmen des normalen Gebrauchs. Es dürfen keinerlei Änderungen oder Vervielfältigungen der Software vorgenommen werden.

IV. Gewährleistung und Haftung

  1. Die Gleichstrom GmbH gewährleistet, dass das Gleichstrom Energiemanagementsystem mit der gebotenen Sorgfalt und Sachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach derzeitigem Stand der Technik der völlige Ausschluss von Softwarefehlern nicht möglich. Die Fehlerberichtigung erfolgt nach Wahl der Gleichstrom GmbH, je nach Bedeutung des Fehlers, durch die Lieferung einer verbesserten Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers.
  2. Die Gleichstrom GmbH garantiert für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragssoftware.
  3. Fehler, die im Gleichstrom Energiemanagementsystem auftreten, welche die bestimmungsgemäße Benutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, werden durch die Lieferung eines Updates berichtigt. Der Kunde ist verpflichtet, eine ihm von der Gleichstrom GmbH im Rahmen der Fehlerberichtigung angebotene Softwareversion zu übernehmen.
  4. Die Gleichstrom GmbH haftet dem Kunden gegenüber nicht auf Schadens- und Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, unerlaubte Handlung, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, Freistellung, etc.)
  5. Im Rahmen des technischen Fortschritts wird das Gleichstrom Energiemanagementsystem laufend weiterentwickelt, wodurch bestehende Funktionen geändert werden oder entfallen können sowie neue Funktionen hinzutreten können. Ein Anspruch auf einen bestimmten Leistungsumfang oder Schadenersatz im Falle von Änderungen besteht nicht.

V. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
  2. Die Gleichstrom GmbH ist zu einer Änderung der AGBs berechtigt, wenn eine für den Kunden oder die Firma selbst unvorhersehbare Veränderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Lage eintreten, auf deren keine der Parteien Einfluss hat.